Zensur durch „Public Value“? Wie die Inhalte in den sozialen Medien zukünftig beeinflusst werden könnten

Das Alternativmedium Apollo News veröffentlichte Ende Mai 2026 ein internes Strategiepapier, das die Bayerische Landeszentrale für neue Medien und die Landesanstalt für Medien NRW – beides sogenannte Landesmedienanstalten – erarbeitet haben. Sozusagen in Vorbereitung des „Digitalen Medienstaatsvertrages“ (DMStV), der im Sommer – und damit wahrscheinlich kaum beachtet – beschlossen werden und den bestehenden Medienstaatsvertrag von 2020 ablösen soll. Eine der wichtigsten Neuerungen: Die Landesmedienanstalten sollen zu einer Art Chefaufsicht über die privaten Medienangebote im Netz aufgepumpt werden. Kritische Zungen sprechen von einer obersten Zensurbehörde.
Schritt 1: Die VorgeschichteBisher hatten die Landesmedienanstalten in erster Linie die Aufgabe, den privaten Rundfunk zu kontrollieren. Der war Ende der 1970er-Jahre immer stärker diskutiert worden, unterstützt von den damals noch wirtschaftsnahen Parteien CDU, CSU und FDP, die dem öffentlich-rechtlichen „Rotfunk“ vor allem von WDR und NDR misstrauten. „Schwarze“ Sender wie der BR und das ZDF genügten ihnen als Gegengewicht nicht, sie hofften, ihre Themen bei den Privaten leichter platzieren zu können. Der damalige SPD-Kanzler Helmut Schmidt, der das Fernsehen generell für ein Verdummungsgräuel hielt und für einen „fernsehfreien“ Tag pro Woche plädierte, sah in der Verbreitung unkontrollierter Angebote per Satellit und Kabel eine direkte Gefährdung der Demokratie.
Ebneten dem privaten Rundfunk den Weg: Bundeskanzler Helmut Kohl und sein Freund, der Medienunternehmer Leo Kirch.
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Sein Nachfolger Helmut Kohl ebnete dann aber zu Beginn der 1980er-Jahre gegen den Widerstand der SPD dem privaten Rundfunk den Weg. Ganz und gar nicht zufällig gründete ausgerechnet dessen Freund, der Medienunternehmer Leo Kirch, den ersten Privatsender – die „Programmgesellschaft für Kabel- und Satellitenrundfunk“, aus der dann 1985 der TV-Sender Sat.1 wurde.
Schritt 2: Die LandesmedienanstaltenDas sogenannte duale System war geboren – auf der einen Seite die öffentlich-rechtlichen Sender von ARD, ZDF und Deutschlandfunk, auf der anderen Seite private „Telemedien“, deren Anzahl schnell wuchs. Damals gab es allerdings nur begrenzte Ausspielmöglichkeiten, die knappen Sendefrequenzen im Hörfunk- und TV-Bereich sollten gerecht verteilt und das Programm der privaten Anbieter in gewisser Weise auf ihre Qualität hin überprüft werden. Also schufen die damals 14 Bundesländer eine jeweils eigene Einrichtung zur Regulierung des Privatrundfunks und zur Vergabe der Sendelizenzen – die Landesmedienanstalten. Um deren Staatsferne zu garantieren, werden sie aus dem Beitragstopf gespeist, der auch den ÖRR finanziert. Logisch, dass sie an einem Erhalt des ÖRR interessiert sind.
Das Problem: Ihres Kerngeschäfts sind sie durch die technologische Entwicklung inzwischen fast komplett verlustig gegangen. YouTuber, TikToker und all die anderen digitalen Content Creators benötigen nur einen Zugang zum Internet, um ihr staatsbürgerliches Recht auf Meinungsfreiheit wahrzunehmen. Eigentlich sollten all die Bewahrer „unserer Demokratie“ hocherfreut darüber sein, dass nun Artikel 5, Absatz 1 des Grundgesetzes endlich barrierefrei von jedem praktiziert werden kann: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.“
markus
Doch gibt es offensichtlich eine nicht unerhebliche Anzahl von Menschen, die ihre Mitbürger für nicht mündig und klug genug halten, dieses Recht in Anspruch zu nehmen und Artikel 5 GG wirklich umzusetzen – ohne Kontrollen, Vorgaben, Absprachen. Diese Menschen warnen unentwegt vor Hass und Hetze im Netz, vor rechten Umtrieben, Desinformation. Sie wollen deshalb Grenzen setzen und die Demokratie auf diese Weise schützen. Und wer könnte das besser als diejenigen Behörden, die bereits seit Jahrzehnten auf mediale Qualität, Gesetzestreue und Ausgewogenheit achten – die Landesmedienanstalten?
Schon seit Jahren ist deren größtes Betätigungsfeld die Medienkompetenz. Um diese nicht nur bei Schulkindern zu fördern, bieten die Anstalten diverse Leitfäden, Schulungsseminare und Beratungen an. Die Bayerische Landesmedienanstalt kann unter anderem mit einem „Medienführerschein Bayern gegen Hate-Speech“ aufwarten. Kooperationspartner sind ausgerechnet die Neuen deutschen Medienmacher:innen, eine von der Bundesregierung geförderte NGO, die Journalisten Tipps für den korrekten Sprachgebrauch gibt. Folgt man deren Auffassungen, steht selbst das Wort „Integration“ in einem problematischen Kontext.
Schritt 3: Ausweitung der BefugnisseDiese Art journalistischer und medialer Erziehung genügte offenbar irgendwann einfach nicht mehr, um die Existenz dieser kostenintensiven Einrichtungen zu rechtfertigen. Also suchten ihre jeweils 50 bis 120 Mitarbeiter mit teilweise sechsstelligen Jahresgehältern neue Betätigungsfelder und fanden sie im World Wide Web. Die Landesmedienanstalten forcierten die Erweiterung des Rundfunkbegriffs auf Internetangebote und forderten, dass auch private Onlinemedien von ihnen überwacht und kontrolliert werden müssten. Dem kam die Politik nach und schrieb im Medienstaatsvertrag von 2020 – ganz zufällig im Windschatten der bleiernen Corona-Zeit – fest, dass Plattformen wie YouTube, Facebook, Instagram & Co. der Aufsicht der Landesmedienanstalten unterstellt werden.
So können diese nun beispielsweise empfindliche Bußgelder verhängen, wenn ein Impressum unvollständig ist oder falsche Angaben gemacht werden. Sie können aber auch gegen einzelne Blogger, Influencer, Publizisten vorgehen, wenn diese sich vermeintlich nicht an journalistische Standards halten. Bis dato sollte es das aufgrund des Paragrafen 5 GG nicht geben. Nun jedoch werden immer häufiger Akteure wie der Journalist Alexander Wallasch, der etwa für Tichys Einblick und reitschuster.de arbeitete, von den Landesmedienanstalten mit existenzgefährdenden Verfahren und Bußgeldern belegt, wenn beanstandete Artikel nicht überarbeitet oder gar gelöscht werden – weil die Prüfer deren Wahrheitsgehalt anzweifeln und in ihnen Verstöße gegen die im Medienstaatsvertrag festgeschriebenen „anerkannten journalistischen Grundsätze“ wittern.
Die Beweislast liegt natürlich bei den Beschuldigten, zu denen fast ausschließlich als „rechts“ geframte Anbieter gehören. Während sich also das Recherchenetzwerk Correctiv jederzeit in das weite Feld der Meinungsäußerung retten darf, werden Multipolar, Apolut oder die Nachdenkseiten von den Landesmedienanstalten bereits jetzt drangsaliert und in ihrer Existenz bedroht. Grundlage für dieses Vorgehen ist ein Dschungel an Paragrafen aus Rundfunkgesetzen, dem deutschen Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG), dem europäischen Digital Services Act (DSA) und zig anderen Regelwerken, in deren Untiefen sich immer irgendwo eine gerichtlich verwertbare Formulierung findet, die als Zensur-Verdikt taugt.
Schritt 4: AllmachtsfantasienAll dies genügt den Pseudobehörden jedoch nicht, die per Definition „Anstalten des öffentlichen Rechts“ und somit Zwitterwesen zwischen staatlichen Behörden wie der Polizei und privaten Organisationen wie den NGO sind. Die Mitglieder werden von den Landesparlamenten bestimmt, also von der Politik. Sie sollen staatsfern agieren, auch wenn sie hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, die eigentlich Sache des Staates sind. Und das in bedenklich erweitertem Ausmaß: Laut einem Eckpunktepapier der Rundfunkkommissionen der Bundesländer und damit der Ministerpräsidenten und ihrer Staatskanzleien sowie dem zu Beginn bereits erwähnten Abstimmungspapier zweier Landesmedienanstalten sollen diese zukünftig nämlich darüber befinden, welche redaktionellen Inhalte bevorzugt auf Social-Media-Kanälen ausgespielt werden dürfen und damit ganz oben auf den Vorschlagslisten der User erscheinen.
Sie könnten also Plattformen wie YouTube, Facebook, Instagram oder X dazu zwingen, Texte, Fotos und Videos bestimmter von den Anstalten als „seriös“ eingestufter Medienanbieter wesentlich präsenter und leichter auffindbar zu machen als andere. Entscheidend dafür ist das sogenannte Public-Value-Prinzip, also der vorgebliche Nutzen, den ein Medienangebot für die Gesellschaft hat. Dabei geht es nicht darum, was die Leute am liebsten medial konsumieren, sondern was „unsere Demokratie“ unterstützt und somit wertvoll ist – um einen erzieherischen Anspruch also. Die Kriterien sind, wie so häufig, sehr schwammig formuliert: „Relevanz für das öffentliche Interesse“ und „journalistische Einordnung“ gehören dazu. Aber auf welcher Grundlage entscheiden ein paar Mitarbeiter einer Möchtegern-Behörde, die mehrheitlich nicht selbst aus dem Journalismus kommen, was relevant und welche Art der journalistischen Einordnung die richtige ist?
Die Antwort darauf bleiben die Landesmedienanstalten bisher schuldig, trotzdem wollen sie sich diese erweiterte Machtbefugnis in den neuen Digitalen Medienstaatsvertrag schreiben lassen. Wobei das Public-Value-Prinzip bereits gilt – für private audiovisuelle Angebote auf mobilen Geräten wie Smartphones und Tablets –, auch das bisher mehr oder weniger unbemerkt von der breiten Öffentlichkeit. Seit Juni 2025 erscheinen diejenigen privaten Medien in den App-Stores und im Smart-TV zuerst, die von den Landesmedienanstalten „geadelt“ wurden.
Landesmedienanstalten sollen Inhalte zertifizierenZu diesen rund 300 zählen neben Lokalradios auch Pay-TV-Sender wie Sky oder Disney Channel und die Apps von Bild und Welt. Angeblich soll so die Konkurrenzfähigkeit der Privaten mit dem ÖRR verbessert werden, der auf Grundlage der Rundfunkgesetze per se als zu bevorzugendes Qualitätsmedium gilt, also ohnehin auch im digitalen Bereich starke Privilegien genießt. Doch Kritiker befürchten, dass der Medienmarkt zukünftig noch stärker als bisher verzerrt und der Meinungskorridor zunehmend eingeengt wird. Zumal laut den Strategiepapieren nun geplant ist, dass die Landesmedienanstalten nicht nur Komplettangebote, sondern auch einzelne Inhalte prüfen und zertifizieren sollen. Und sie sollen „kritische“ Inhalte, die beispielsweise gegen den „Politikerbeleidigungsparagrafen“ (§ 188 StGB) oder den „Blasphemieparagrafen“ (§ 166 StGB) verstoßen, auch direkt löschen dürfen.
Podcast „sachlich richtig“
Dafür werden die Landesmedienanstalten das Netz per KI systematisch durchforsten. Das tun sie bereits seit 2020. Doch wer dieses Tool nach welchen Kriterien programmiert, ist geheim. Zudem besteht die Möglichkeit, dass durch das neue Verfahren nicht nur private, sondern auch einzelne ÖRR-Inhalte weiter nach oben gespült werden könnten als ohnehin schon.
Doch der wichtigste Kritikpunkt: Wenn digitale Inhalte ohne den Public-Value-Stempel der Landesmedienanstalten zukünftig weniger sichtbar und kaum auffindbar werden, ist das laut dem Medien- und Telekommunikationsrechtler Volker Boehme-Nessler keine Regulierung, sondern Zensur. Und die darf es laut Artikel 5 GG nicht geben: „Eine Zensur findet nicht statt“, steht dort klar und eindeutig. Deshalb darf die Macht der Landesmedienanstalten nicht weiter ausgebaut, sondern muss dringend zurückgefahren werden.
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